Satzung
Vierte Änderung
§1 Name und Sitz
Der am 10 Oktober 1977 gegründete Verein führt den Namen:
Verein für Seniorensport e.V.
Der Sitz des Vereins ist Aachen.
Er ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Aachen – Reg. Nr.: 1826
eingetragen und führt den Zusatz e.V.
Der Verein ist Mitglied im
- Stadtsportbund e.V. Aachen
- Landessportbund – NRW e.V.
- Rheinischen Turnerbund e.V.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports für Ältere, Körperbehinderte und gleichzustellende Personen um diesen die Teilnahme an Leibesübungen und geselligen Miteinander zur aktiven Gesunderhaltung zu ermöglichen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Aufnahmeberechtigt sind alle Personen.
Die Mitgliedschaft entsteht auf Antrag und Aufnahme durch den Vorstand.
Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch eigene Erklärung, Tod oder Ausschluss durch den Vorstand.
Die Kündigung kann jederzeit erfolgen und bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle.
Das Mitglied hat keinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung anteiliger Mitglieds- Beiträge des lfd. Rechnungsjahres.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen ,wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied nach dreimaliger erfolgloser, schriftlicher oder mündlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§6 Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden,
wer als Mitglied durch besondere, langjährige Verdienste für den Verein aktiv und selbstlos tätig war und z.B. durch erreichen einer Altersgrenze dem Verein nicht mehr aktiv zur Seite stehen kann.
Über die Ernennung entscheidet der Vorstand.
§7 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Mitgliedsbeiträge sind einmal jährlich und im Januar des lfd. Geschäftsjahres zu leisten. In Ausnahmefällen bis spätestens März des lfd. Geschäftsjahres.
Durch Vorstandsbeschluss kann der Beitrag für einzelne Mitglieder erlassen werden, wenn dem Mitglied durch die Zahlung des Beitrages eine unzumutbare Belastung entsteht (Sozialformel).
§8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Einladung erfolgt durch Postversand. Sie erfolgt per E-mail, wenn das Mitglied gegenüber dem Vorstand schriftlich sein Einverständnis erklärt hat.
Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Für Dringlichkeitsanträge während einer Mitgliedsversammlung ist eine Mehrheit von ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Dies betrifft nicht die Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins.
Die Auflösung des Vereins ist auf einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Versammlung zu beschließen.
Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über die Änderung der Satzung ist mit einer Mehrheit von ¼ der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fällen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
- Feststellung der Jahresrechnung
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassungen über Ordnungen und Änderungen.
§11 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassierer/in
- dem/der Beisitzer/in – Sportwar
- dem/der Beisitzer/in – für Allgemeines
- dem/der Beisitzer/in – Soziales
Vorstand nach § 26/1 BGB ist der/die Vorsitzende sowie die Mitglieder b) bis g).
Der Verein wird gemäß § 26/2 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Wiederwahlen des Vorstandes sind zulässig.
Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Sie sind verpflichtet den Vorstand ein zu berufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit.
Der Vorstand kann mehrheitlich über einen Betrag aus dem Vereinsvermögen bis zur Höhe von Euro 2.500 – im Sinne des Vereins – frei verfügen.
Wird durch den Vorstandsvorsitzenden ein Veto gegen den Beschluss der Vorstandsmitglieder eingelegt, so ist die streitige Sache der Mitgliedsversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist dazu eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§12 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins ist jährlich durch zwei Kassenprüfer – im Verhinderungsfall eines Ersatzprüfers zu prüfen.
Die zwei Kassenprüfer sowie ein Ersatzprüfer werden auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich bei der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ( § 2,Abs. 1 +2 der Satzung ) soll das Vereinsvermögen durch die Stadt Aachen einer Senioreneinrichtung zugeführt werden.
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Diese Änderung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Aachen, den 26.03.2019